Samstag, 2. März 2013

Verlust von Reisegepäck

Verlust von Reisegepäck schriftlich melden!

 

Das Flugzeug ist sicher gelandet, aber ein wertvolles Armband aus dem Koffer fehlt. In diesem Fall muss sich der Passagier immer schriftlich an die Fluggesellschaft wenden, sonst gehen die Regressansprüche verloren.




Der Verlust von Reisegepäck muss schriftlich erklärt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seinen Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt nicht nur für komplette Gepäckstücke, sondern auch für alles, was sich im Koffer befindet und möglicherweise abhandenkommt oder beschädigt wird. Außerdem schreibt das Montrealer Übereinkommen Fristen vor, die einzuhalten sind. Werden sie ignoriert, gehen die Ansprüche ebenfalls verloren, betont das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 66/12), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.



Schaden sofort melden

In dem Fall hatte die Klägerin Schadenersatz für Schmuck verlangt, der aus ihrem Reisegepäck verschwunden war. Darauf habe sie keinen Anspruch, argumentierte das OLG: Einmal habe sie den Verlust zunächst nur mündlich angezeigt. Dabei habe sie mit einem Anruf beim Flughafen nicht einmal mit der Fluggesellschaft direkt telefoniert. Schriftlich habe sie sich erst sechs Monate nach dem Flug gemeldet.

Das Montrealer Abkommen sieht aber in Paragraf 31 vor, dass ein Schaden sofort nach Entdeckung gemeldet werden muss, spätestens aber sieben Tage, nachdem das Reisegepäck angenommen wurde.
Hinzu komme, dass ein Schadenersatzanspruch ohnehin verfällt, wenn der Reisende eine erheblich Mitschuld trägt. Das ist der Fall, wenn wertvolle Gegenstände im Reise- statt im Handgepäck verstaut werden. Gerade bei Schmuck, der nicht viel wiegt und nicht viel Platz beansprucht, erscheine es als zumutbar, ihn im Handgepäck mit an Bord zu nehmen.



Montrealer Übereinkommen



Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, kurz: Montrealer Übereinkommen (Abk. MÜ) regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr, das heißt sowohl Fragen des Gütertransports als auch Fragen der Personenbeförderung. Das Montrealer Übereinkommen wurde am 28. Mai 1999 unterzeichnet. Kern dieser Übereinkunft ist die Modernisierung der rechtlichen Vorgaben bei einer Luftbeförderung. Dabei geht es vor allem um die Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers für Schäden, die während eines Fluges an Personen, Gepäck oder Fracht entstehen.

Das Montrealer Übereinkommen ist seit 2004 in Deutschland und Österreich, seit 2005 auch in der Schweiz in Kraft. Es löste das seit 1929 geltende Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ab.

Das Montrealer Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das bedeutet, dass die deutsche Übersetzung keine verbindliche Fassung des Vertrages darstellt.

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